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⭐⭐⭐⭐⭐ EX 10 Einreichung einer Zollanmeldung - Ausfuhrzollverfahren

Artikelnr. rb-ex-10

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1. Zollverfahren für die Ausfuhr EC10 - das auf die Waren der Union angewandte Zollverfahren, nach dem diese Waren aus dem Zollgebiet der Union für einen dauerhaften Standort außerhalb der Union ausgeführt werden.
     Wenn Sie oder Ihre Partner HERSTELLER ein Unternehmen haben, das Schwierigkeiten beim Export von Waren für den Export hat. Sie müssen Waren für EXPORT bei der EAEU registrieren. Unsere Firma kann Ihnen dabei helfen. Lieferung der Ware gemäß Ihrem Vertrag.
2. Waren, die sich im Ausfuhrzollverfahren befinden und tatsächlich aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden, verlieren den Status der Waren der Union, außer in Fällen, in denen diese Waren gemäß Artikel 303 Absätze 4 und 7 dieses Codes den Status der Waren der Union behalten.
3. Es ist zulässig, das Zollausfuhrverfahren anzuwenden in Bezug auf
1) aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt:
Waren, die in ein Zollverfahren zur Verarbeitung außerhalb des Zollgebiets verbracht werden, mit Ausnahme der in Artikel 176 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Waren, um das Zollverfahren für die Verarbeitung außerhalb des Zollgebiets gemäß Artikel 184 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Codes zu beenden;
Waren, die in das Zollverfahren der vorübergehenden Ausfuhr überführt werden, um das Zollverfahren der vorübergehenden Ausfuhr gemäß Artikel 231 Absatz 2 dieses Zollkodex abzuschließen;
Waren, die einem besonderen Zollverfahren zur Beendigung eines besonderen Zollverfahrens unterzogen wurden, in Fällen, die von der Kommission gemäß Artikel 254 dieses Kodex festgelegt wurden, und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in den von der Kommission vorgesehenen Fällen;
Fahrzeuge des internationalen Transports gemäß Artikel 276 Absatz 5 dieses Codes;
Waren der Union gemäß Artikel 303 Absatz 5 Unterabsatz 2 dieses Codes;
2) Verarbeitung von Erzeugnissen für den Abschluss des Zollverfahrens zur Verarbeitung außerhalb des Zollgebiets gemäß Artikel 184 Absatz 2 Unterabsatz 3 dieses Zollkodex;
3) die in Artikel 231 Absatz 5 dieses Artikels genannten Waren zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 von Artikel 3 dieses Artikels genannten Waren werden ohne Ausfuhr in das Zollgebiet der Union in das Zollverfahren der Ausfuhr überführt.
5. Waren, die in Artikel 207 Absatz 5 Unterabsatz 2 Nummer 4 dieses Artikels genannt sind, und Artikel 215 Absatz 4 Unterabsatz 2 Unterabsatz 2 Nummer 4 dieses Zollkodex werden in ein Zollausfuhrverfahren überführt, um das Zollverfahren der Zollfreizone oder das Zollverfahren des Zolls zu beenden Warenlager nicht innerhalb eines Jahres ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Einlagerung dieser Waren in das Ausfuhrzollverfahren erfolgt, aus dem Zollgebiet der Union entfernt werden muss.
Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten können einen kürzeren Zeitraum festlegen, in dem die angegebenen Waren aus dem Zollgebiet der Union entfernt werden müssen.
Werden diese Waren nicht aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt, außer in Fällen der Zerstörung und (oder) eines unwiederbringlichen Verlusts aufgrund eines Unfalls oder höherer Gewalt oder eines unwiederbringlichen Verlusts aufgrund eines natürlichen Verlusts unter normalen Transportbedingungen (Transport) und (oder) der Lagerung bis zum Verfallsdatum, das in Absatz 1 dieser Klausel vorgesehen ist oder durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 dieser Klausel festgelegt ist, wird das Ausfuhrzollverfahren eingestellt. und diese Waren werden von den Zollbehörden gemäß Kapitel 51 dieses Codes aufbewahrt.
Die angegebenen Waren werden nicht von den Zollbehörden festgehalten, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Beendigung des Ausfuhrverfahrens im Hoheitsgebiet der FEZ oder in einem Freilager befinden.

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