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IM 78 Übermittlung der Zollanmeldung - Zollverfahren der Zollzone

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1. Das Zollverfahren der freien Zollzone IM78 - Mehrwertsteuer 0%, Zoll 0% ist das Zollverfahren für ausländische Waren und Waren der Union, nach dem diese Waren im Hoheitsgebiet der FWZ oder einem Teil davon ohne Zahlung von Zöllen und Steuern platziert und verwendet werden , besondere Antidumping- und Ausgleichszölle, vorbehaltlich der Bedingungen für die Unterbringung von Waren unter dieses Zollverfahren und deren Verwendung gemäß diesem Zollverfahren.

    Wenn Sie oder Ihre Partner kein Unternehmen in der Region Kaliningrad registriert haben und Sie Waren registrieren müssen, ohne Mehrwertsteuer und Abgaben zu zahlen. Unsere Firma kann Ihnen dabei helfen. Lieferung der Ware gemäß Ihrem Vertrag.

2. Im Zollverfahren einer Zollfreizone werden Waren platziert, die von Gebietsansässigen (Teilnehmern, Subjekten) der FEZ auf dem Gebiet der FEZ für die Zwecke der Ansiedlung und (oder) Verwendung von unternehmerischen und sonstigen Tätigkeiten gemäß der Vereinbarung (Vereinbarung) bestimmt werden. über die Durchführung (Aufrechterhaltung) von Aktivitäten auf dem Territorium der FEZ (Vereinbarung über die Tätigkeitsbedingungen in der FEZ, Investitionserklärung, Geschäftsprogramm), sofern nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist Mitgliedstaaten in Bezug auf Waren, die in das Zollverfahren einer Zollzone gebracht werden, um sie in den Hoheitsgebieten einzelner FEZ, die im Hoheitsgebiet eines solchen Mitgliedstaats niedergelassen sind, zu platzieren und (oder) zu verwenden.

3. Die in Klausel 2 dieses Artikels genannten Waren, bei denen es sich um Waren der Union handelt, mit Ausnahme der zur Unterbringung und (oder) Verwendung in der Hafen-FEZ oder der Logistik-FEZ eingeführten Waren, werden nach Wahl des Inhabers (Teilnehmer, Subjekt) der FEZ in das Zollverfahren der Freien Zollzone verbracht. wenn nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet eine FWZ errichtet wird, nicht festgestellt werden kann, dass diese Unionswaren zwingend in das Zollverfahren einer Zollzollzone verbracht werden.

4. Im Zollverfahren einer Zollfreizone werden Waren platziert, die im Gebiet eines Hafens FEZ oder Logistik FEZ von Nichtansässigen (Teilnehmern, Subjekten) des Hafens FEZ oder Logistik FEZ angeordnet werden sollen und mit dem Hafen FEZ oder Logistik FEZ abgeschlossen werden Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen für die Lagerung (Lagerung) von Waren, das Laden (Entladen) von Waren und andere Ladungsvorgänge im Zusammenhang mit der Lagerung sowie für die Aufbewahrung von Waren und die Vorbereitung von Waren Versand (Versendung), einschließlich Aufteilen einer Sendung, Formieren von Sendungen, Sortieren, Verpacken, Umpacken, Markieren (im Folgenden als Dienstleistungsvertrag bezeichnet), sofern die während der Erbringung dieser Dienstleistungen durchgeführten Vorgänge die Merkmale nicht verändern von Waren, die mit der Änderung des Kodex gemäß der Warennomenklatur für außenwirtschaftliche Tätigkeiten verbunden sind.

5. Die Waren der Union, die sich im Hoheitsgebiet der FEZ befinden und nicht dem Zollverfahren der Freien Zollzone unterstellt sind, dürfen alle Vorgänge ausführen, einschließlich der in Artikel 205 Absatz 1 dieses Codes vorgesehenen.

6. Fahrzeuge, die Güter, Personen und (oder) Gepäck in das Gebiet der FEZ befördern und Waren aus dem Gebiet einer solchen FEZ transportieren, sowie die in diesen Fahrzeugen gelagerten Vorräte werden nicht dem Zollverfahren der Zollfreizone unterstellt.

7. Ausländische Waren, die sich im Zollverfahren einer Zollzone befinden, behalten den Status ausländischer Waren, und Unionswaren, die sich im Zollverfahren einer Zollzone befinden, behalten den Status der Waren der Union bei.

8. Waren, die von den im Zollverfahren der Zollzone der Union stehenden Waren der Union hergestellt (erhalten) wurden, sowie Waren, die aus Waren der Union stammen, die sich im Zollverfahren der Zollzone befinden, und Waren der Union, die nicht im Zollverfahren frei gestellt werden Zollzone, den Status der Waren der Union erwerben.

9. Waren, die aus ausländischen Waren hergestellt wurden (eingezogen wurden), die im Zollverfahren einer Zollzone verbracht wurden, und Waren, die aus ausländischen Waren hergestellt wurden, die sich im Zollverfahren einer Zollzone befanden, und Waren der Union (im Folgenden in diesem Kapitel - Waren, hergestellt aus ausländischen Waren, die sich im Zollverfahren der Zollzone befinden), den Status ausländischer Waren erwerben und dabei den zweiten Absatz dieses Absatzes berücksichtigen.

Werden Waren, die aus ausländischen Waren hergestellt (bezogen), die in das Zollverfahren einer Zollfreizone verbracht werden, aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden (erhalten), wird der Status dieser Waren gemäß Artikel 210 dieses Zollkodex bestimmt.

10. Können Waren, die sich auf dem Gebiet der FEZ befinden, von der Zollbehörde nicht als Waren identifiziert werden, die sich vor ihrer Gründung auf dem Gebiet der FEZ befanden, oder als Waren, die in das Gebiet der FEZ eingeführt oder im Gebiet der FEZ hergestellt (erhalten) werden, dann können diese Waren für Die Zwecke ihrer Ausfuhr aus dem Gebiet der FEZ außerhalb des Zollgebiets der Union gelten als Waren der Union und zu anderen Zwecken als ausländische Waren.

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